Viele Patienten müssen auf Termine beim Zahnarzt lange warten. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Termin ohne Absage nicht wahrgenommen wird. So Kurzfristig lässt sich kein anderer Patient mehr finden. Der Zahnarzt verliert sein Honorar, während die Praxiskosten weiterlaufen. Wenn sich solche Fälle häufen, wird der Arzt gegebenenfalls ein Ausfallhonorar berechnen.
Das ist sein gutes Recht und auch im Interesse aller zuverlässigen Patienten. Schon der Hinweis auf das Ausfallhonorar wird vielleicht den einen oder anderen dazu bringen, seinen Terminkalender besser zu pflegen oder zumindest rechtzeitig abzusagen, wenn wirklich etwas dazwischenkommt.
Rechtsgrundlagen des Ausfallhonorars
Nimmt ein Patient eine vereinbarte Behandlung nicht in Anspruch, befindet er sich im Annahmeverzug (§§ 615, 293 BGB). Das Ausfallhonorar beim Zahnarzt ist der Ersatz für den Verzugsschaden, den der Arzt dadurch erleidet, dass er vergeblich auf seinen Patienten wartet. Es existieren zahlreiche Gerichtsurteile, die den Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich bejahen. Allerdings gibt es dafür einige Voraussetzungen:
- Der Honoraranspruch wird in der Regel nur reinen „Bestellpraxen“ zugestanden. Sitzen Patienten ohne Termin im Wartezimmer, kann die vergeblich reservierte Behandlungszeit anderweitig genutzt werden, und es entsteht kein Schaden.
- Ein nennenswerter Ausfallschaden wird nur bei einer aufwendigen und langen Behandlung entstehen, zum Beispiel einer Präparationssitzung. Der Zahnarzt tut gut daran, seine Patienten in solchen Fällen über die Möglichkeit eines Ausfallhonorars aufzuklären und dabei auch einen konkreten Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem abgesagt werden muss, um das Ausfallhonorar zu vermeiden. Dafür sollte jeder Patient Verständnis haben – das Prinzip ist beispielsweise auch von Hotelbuchungen bekannt.
- Außerdem muss der Termin durch ein Verschulden des Patienten ausfallen bzw. nicht unverzüglich abgesagt werden. „Unverzüglich“ ist ein Rechtsbegriff. Er bedeutet nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. Wer zum Beispiel kurz vor dem Zahnarzttermin einen Unfall erleidet und schwer verletzt im Krankenhaus liegt, kann den Termin nicht absagen. Ihn trifft keine Schuld, deshalb besteht regelmäßig auch kein Anspruch auf Ausfallhonorar. Wer sich dagegen ein paar Tage vor dem Zahnarzttermin eine Erkältung einfängt und deshalb – auch mit Rücksicht auf Ansteckungsrisiken – nicht kommen möchte, hat genügend Zeit, vorher anzurufen.
So teuer wird das Ausfallhonorar
Sind die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar beim Zahnarzt erfüllt, muss dem Patienten eine entsprechende Rechnung zugeschickt werden. Hat der Zahnarzt seine Rechnungsstellung ausgelagert, erhalten Patienten eine Abrechnung der BFS oder eines anderen Finanzdienstleisters. Die Berechnung des Ausfallhonorars muss streng von der Abrechnung der Behandlungsleistungen getrennt werden. Sie darf auch keinen Bezug auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten. Ein rechtssicherer Weg ist, mit dem Patienten vorab ein Ausfallhonorar zu vereinbaren. Natürlich muss der Betrag angemessen sein. Dafür können die Leistungen kalkuliert werden, die im ausgefallenen Termin erbracht worden wären. Eine mögliche Ersparnis, zum Beispiel an Material, muss sich der Zahnarzt anrechnen lassen. Eine andere Möglichkeit ist, die durchschnittlichen Kosten einer Praxisstunde anzusetzen und diesen Betrag mit der Behandlungszeit zu multiplizieren. Typische Ausfallhonorare betragen zwischen 20 und 200 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Beträge in aller Regel nicht. Bei Privatversicherungen kommt es auf den jeweiligen Vertrag an.
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