Pflegegrad 3 – diese Leistungen stehen Ihnen zu

Schon seit 2017 wurden aus drei Pflegestufen (und der Pflegestufe 0) fünf Pflegegrade. Allgemein gab es eine Überleitung in den nächsthöheren Pflegegrad. Aus Pflegestufe 2 wurde also Pflegegrad 3. Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, einer juristischen Umschreibung für Demenz, wurden sogar zwei Grade addiert. Auch nach fünf Jahren gibt es bei Betroffenen und ihren Angehörigen noch Unsicherheiten über Voraussetzungen des Pflegegrads und Leistungen der Pflegekasse.

Voraussetzungen

Die Bestimmung des Pflegegrads ist im Elften Sozialgesetzbuch geregelt (§ 15 SGB XI). Es gibt ein Punktsystem, das folgende Bereiche bewertet:

  • Mobilität (10 %)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Probleme und Verhalten (15 %)
  • Selbstversorgung (40 %)
  • Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen (20 %)
  • Alltag und soziale Kontakte (15 %)

„Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ (so der Gesetzeswortlaut) liegen bei einer Bewertung von mindestens 47,5, aber weniger als 70 von 100 Punkten vor und führen zur Einstufung in den Pflegegrad 3. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Kinder bis zum Alter von 18 Monaten. Hier reichen schon 27 bis unter 47,5 Punkte für den Pflegegrad 3.

Diese recht abstrakte Regelung wird bei gesetzlich Krankenversicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) konkretisiert. Das Verfahren ist in § 18 SGB XI beschrieben. Durch einen Hausbesuch – während der Pandemie auch per Telefoninterview – stellen Mediziner des MDK die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen alltägliche Aktivitäten, bei Tag, bei Nacht, bei krankheitsbedingten Verrichtungen (zum Beispiel Medikamenteneinnahme), bei der Organisation von Hilfsleistungen sowie im psychosozialen Bereich fest. Dabei kommt es vor allem auf die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen an, darüber hinaus auch auf den Pflegeaufwand für Verwandte oder Pflegedienste. Bei Privatpatienten übernimmt die Medicproof GmbH die Aufgaben des MDK.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege sind Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Im Pflegegrad 3 gelten diese monatlichen Höchstbeträge:

  • Pflegesachleistung: 1.363 Euro
  • Pflegegeld: 545 Euro

Diese beiden Leistungen schließen sich nicht aus, sondern können kombiniert werden (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Die Aufteilung erfolgt prozentual. Wer beispielsweise für einen ambulanten Pflegedienst 60 % der Pflegesachleistung beansprucht, hat dafür 60 % aus 1.363 Euro zur Verfügung, das sind 817,80 Euro pro Monat. Zusätzlich kann er 40 % des Pflegegelds beanspruchen, also 40 % aus 545 Euro = 218,00 Euro.

Zusätzliche Leistungen gibt es für

  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
  • Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson: 1.612 Euro pro Jahr
  • teilstationäre Tages- oder Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterial): 40 Euro pro Monat
  • Verbesserungen im Wohnumfeld: 4.000 Euro pro Maßnahme
  • ambulante Wohngruppen: 214 Euro pro Monat
  • technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Hausnotruf): 25,50 € pro Monat
  • digitale Pflegeanwendungen (zum Beispiel Senioren-Tablet): 50 Euro pro Monat
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat

Ist eine vollstationäre Pflege erforderlich, beträgt der Zuschuss für Pflegebedürftige des Pflegegrads 3 1.262 Euro (§ 43 SGB XI).

Lassen Sie sich beraten, um die Ihnen zustehenden Leistungen optimal auszuschöpfen, die Pflege zu verbessern oder den Wohnraum altersgerecht zu gestalten. Im Pflegerad 3 haben Sie Anspruch auf regelmäßige Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Bild: Bigstockphoto.com / Newman Studio

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